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GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) - Abrechnungsziffern für PET

Ziffern Kurzbeschreibung Kosten / € (einfacher Satz)
5430 Tumorszintigraphie eine Region 69,95
5431 Tumorszintigraphie Stamm und/oder Extremitäten 131,15
5488 Positronen-Emissions-Tomographie (PET) 349,72
5489 Positronen-Emissions-Tomographie (PET) mit quantifizierender Auswertung 437,16

Gemäß der Beschlüsse des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer (siehe "Bekanntmachungen der Bundesärztekammer, s.u." ) kommen o.g. Ziffern wie folgt zur Anwendung. Eine Teilkörper-PET berechnet sich aus 1x 5430 plus 1x (5488 oder 5489), eine Körperstamm- oder Gankörperuntersuchung errechnet sich aus 1x 5431 plus 2x (5488 oder 5489). Die Kosten verstehen sich zuzüglich der des Radiopharmakons (i.d.R. FDG ). FDG ist kommerziell erhältlich (Preis je nach Anwendung, Körpergewicht und Transportkosten zwischen € 200,- und 500,-).

Anmerkung: Die Doppelberechnung der Ziffern 5488 oder 5489 ist inzwischen nicht mehr gestattet. Für eine PET-Untersuchung mehrerer Körperregionen darf die Nr. 5489 GOÄ auch dann nur einmal in Rechnung gestellt werden, wenn auf Grund der Beschaffenheit des verwendeten PET-Scanners für die Untersuchung jeder Region eine eigene Aufnahme erstellt werden muss. Dies hat der Bundesgerichtshof am 18. September 2003 entschieden (Az: III ZR 389/02). Einen Kommentar zu den gerichtlichen Entscheidungen lesen Sie hier bei der Bundesärztekammer (01/2003).

Privat-Kassen: Bei gegebener medizinischer Indikation wird die Leistung komplett übernommen. Eine telefonische Anmeldung des Patienten oder behandelnden Arztes mit Angabe der Untersuchungsgrundes ist i.d. Regel ausreichend. Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ. Wegen o.g. umstrittener Empfehlung der Bundesärztekammer sollten Sie ggf. vor der Untersuchung mit Ihrer Kasse und dem Leistungserbringer Kontrakt aufnehmen.

GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) -Kassen : Obwohl zahlreiche fundierte Studien die Qualität der Methode unstrittig belegen (weltweit liegen die Ergebnisse von etwa 20.000 bis 30.000 untersuchten Patienten vor), und obwohl über die Zweckmäßigkeit der Methode in den einschlägigen Fachkreisen und v.a. interdisziplinär Konsensus besteht (siehe PET Pro&Kontra ), hat der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (Link siehe bei PET Pro&Kontra: Kontra PET am 26.02.2002 eine Entscheidung gegen die ambulante Regelversorgung bekanntgegeben. Nach Meinung des Bundesausschusses befände sich PET noch im Stadium der Forschung. 

Für Patienten der GKV gilt: Eine Erstattung von PET ist -ohne Ausnahme- den gesetzlichen Krankenkassen verboten!


Bekanntmachungen der Bundesärztekammer: Beschlüsse des Gebührenordnungsausschusses zur Abrechnung komplexer PET-Untersuchungsleistungen

zur Ganzkörper-Tumordiagnostik, mit szintigraphischer Basisleistung sowie einschließlich aller ggf. erforderlichen PET-Teilkörperuntersuchungen mit jeweiliger Darstellung in mehreren Ebenen: Nr. 5431 plus zweimal Nr. 5488 GOÄ oder Nr. 5431 plus zweimal Nr. 5489 GOÄ;

zur Tumordiagnostik einer Körperregion, mit szintigraphischer Basisleistung: Nr. 5430 plus Nr. 5488 GOÄ oder Nr. 5430 plus Nr. 5489 GOÄ;

zur Hirn- oder Herzuntersuchung, mit szintigraphischer Basisleistung sowie einschließlich aller Belastungsstufen: Nr. 5410 (Gehirn) oder Nr. 5424 (Myokard in Ruhe und in Stimulation) plus zweimal Nr. 5488 GOÄ (oder zweimal Nr. 5489 GOÄ).

Der Ausschuss "Gebührenordnung" beschließt, dass bei der Ganzkörper-Tumor-PET die Gebührenpositionen Nr. 5488 oder Nr. 5489 GOÄ zweimal in Ansatz kommen, unabhängig davon, wie viele Einzelaufnahmen in Abhängigkeit von dem jeweils zur Verfügung stehenden PET-Scanner im Einzelfall erforderlich waren. Als Grundleistung der Tumor-PET ist bei einer Teilkörperuntersuchung die Nr. 5430 GOÄ, bei einer Ganzkörperuntersuchung die Nr. 5431 GOÄ sachgerecht.

Bei einer Hirn- oder Herz-PET sind zuzüglich zu den Grundleistungen nach Nr. 5410 GOÄ (Gehirn) oder Nr. 5424 GOÄ (Myokard in Ruhe und in Stimulation) die Nrn. 5488 oder 5489 GOÄ ebenfalls nur zweimal berechnungsfähig, auch wenn mehr als zwei Belastungsstufen durchgeführt wurden. Der Ausschuss empfiehlt im Rahmen einer Herz-Untersuchung in Ruhe und bei Belastung, sofern ein zeitlicher Zusammenhang innerhalb von zwei Wochen gegeben ist, als Grundleistung einmal die Nr. 5424 GOÄ (Myokard in Ruhe und unter Stimulation) in Ansatz zu bringen; die Nebeneinandererbringung der Nr. 5422 GOÄ (szintigraphische Untersuchung des Myokards in Ruhe) und Nr. 5423 GOÄ (unter Stimulation) innerhalb von zwei Wochen bedarf einer besonderen Begründung

Bitte lesen Sie auch o.g. Anmerkungen


Beschluss des Ausschusses "Gebührenordnung" der Bundesärztekammer
Stand: 18.01.2002
veröffentlicht in: Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 3 (18.01.2002), Seite A-144-145


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