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GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) - Abrechnungsziffern
für PET
| Ziffern |
Kurzbeschreibung |
Kosten / € (einfacher Satz) |
| 5430 |
Tumorszintigraphie eine Region |
69,95 |
| 5431 |
Tumorszintigraphie Stamm und/oder Extremitäten |
131,15 |
| 5488 |
Positronen-Emissions-Tomographie (PET) |
349,72 |
| 5489 |
Positronen-Emissions-Tomographie (PET) mit quantifizierender
Auswertung |
437,16 |
Gemäß der Beschlüsse des Gebührenordnungsausschusses
der Bundesärztekammer (siehe "Bekanntmachungen der Bundesärztekammer, s.u."
) kommen o.g. Ziffern wie folgt zur Anwendung. Eine Teilkörper-PET
berechnet sich aus 1x 5430 plus 1x (5488 oder 5489), eine Körperstamm-
oder Gankörperuntersuchung errechnet sich aus 1x 5431 plus 2x (5488 oder
5489). Die Kosten verstehen sich zuzüglich der des Radiopharmakons (i.d.R.
FDG
). FDG ist kommerziell erhältlich (Preis je nach Anwendung,
Körpergewicht und Transportkosten zwischen € 200,- und 500,-).
Anmerkung: Die Doppelberechnung der Ziffern 5488 oder 5489 ist inzwischen nicht mehr gestattet. Für eine PET-Untersuchung mehrerer Körperregionen darf die Nr. 5489 GOÄ auch dann nur einmal in Rechnung gestellt werden, wenn auf Grund der Beschaffenheit des verwendeten PET-Scanners für die Untersuchung jeder Region eine eigene Aufnahme erstellt werden muss. Dies hat der Bundesgerichtshof am 18. September 2003 entschieden (Az: III ZR 389/02).
Einen Kommentar zu den gerichtlichen Entscheidungen lesen Sie hier bei der Bundesärztekammer (01/2003).
Privat-Kassen: Bei gegebener medizinischer Indikation
wird die Leistung komplett übernommen. Eine telefonische Anmeldung
des Patienten oder behandelnden Arztes mit Angabe der Untersuchungsgrundes
ist i.d. Regel ausreichend. Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ. Wegen o.g. umstrittener Empfehlung der Bundesärztekammer sollten Sie ggf. vor der Untersuchung mit Ihrer Kasse und dem Leistungserbringer Kontrakt aufnehmen.
GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) -Kassen
: Obwohl zahlreiche fundierte Studien die Qualität der Methode
unstrittig belegen (weltweit liegen die Ergebnisse von etwa 20.000 bis 30.000
untersuchten Patienten vor), und obwohl über die Zweckmäßigkeit
der Methode in den einschlägigen Fachkreisen und v.a. interdisziplinär
Konsensus besteht (siehe PET Pro&Kontra
), hat der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (Link siehe bei PET Pro&Kontra: Kontra PET
am 26.02.2002 eine Entscheidung gegen die ambulante Regelversorgung
bekanntgegeben. Nach Meinung des Bundesausschusses befände sich
PET noch im Stadium der Forschung.
Für Patienten der GKV gilt: Eine Erstattung
von PET ist -ohne Ausnahme- den gesetzlichen Krankenkassen verboten!
Bekanntmachungen der Bundesärztekammer: Beschlüsse des Gebührenordnungsausschusses zur Abrechnung komplexer PET-Untersuchungsleistungen
zur Ganzkörper-Tumordiagnostik, mit szintigraphischer Basisleistung
sowie einschließlich aller ggf. erforderlichen PET-Teilkörperuntersuchungen
mit jeweiliger Darstellung in mehreren Ebenen: Nr. 5431 plus zweimal Nr. 5488 GOÄ
oder Nr. 5431 plus zweimal Nr. 5489 GOÄ;
zur Tumordiagnostik einer Körperregion, mit szintigraphischer
Basisleistung: Nr. 5430 plus Nr. 5488 GOÄ oder Nr. 5430
plus Nr. 5489 GOÄ;
zur Hirn- oder Herzuntersuchung, mit szintigraphischer Basisleistung
sowie einschließlich aller Belastungsstufen: Nr. 5410 (Gehirn) oder Nr. 5424
(Myokard in Ruhe und in Stimulation) plus zweimal Nr. 5488 GOÄ (oder
zweimal Nr. 5489 GOÄ).
Der Ausschuss "Gebührenordnung" beschließt, dass bei der Ganzkörper-Tumor-PET
die Gebührenpositionen Nr. 5488 oder Nr. 5489 GOÄ zweimal in
Ansatz kommen, unabhängig davon, wie viele Einzelaufnahmen in Abhängigkeit von
dem jeweils zur Verfügung stehenden PET-Scanner im Einzelfall erforderlich
waren. Als Grundleistung der Tumor-PET ist bei einer Teilkörperuntersuchung die
Nr. 5430 GOÄ, bei einer Ganzkörperuntersuchung die Nr. 5431 GOÄ
sachgerecht.
Bei einer Hirn- oder Herz-PET sind zuzüglich zu den Grundleistungen nach Nr.
5410 GOÄ (Gehirn) oder Nr. 5424 GOÄ (Myokard in Ruhe und in
Stimulation) die Nrn. 5488 oder 5489 GOÄ ebenfalls nur zweimal
berechnungsfähig, auch wenn mehr als zwei Belastungsstufen durchgeführt
wurden. Der Ausschuss empfiehlt im Rahmen einer Herz-Untersuchung in Ruhe und
bei Belastung, sofern ein zeitlicher Zusammenhang innerhalb von zwei Wochen
gegeben ist, als Grundleistung einmal die Nr. 5424 GOÄ (Myokard in
Ruhe und unter Stimulation) in Ansatz zu bringen; die Nebeneinandererbringung
der Nr. 5422 GOÄ (szintigraphische Untersuchung des Myokards in Ruhe)
und Nr. 5423 GOÄ (unter Stimulation) innerhalb von zwei Wochen bedarf
einer besonderen Begründung
Bitte lesen Sie auch o.g. Anmerkungen
Beschluss des Ausschusses "Gebührenordnung" der Bundesärztekammer
Stand: 18.01.2002
veröffentlicht in: Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 3 (18.01.2002), Seite A-144-145
Verantwortlich für den Inhalt dieser Seite: cgd - 01.10.2004 |
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